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UFSG § 10. Leitung, BGBl. I Nr. 143/2006, gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2006

2. Abschnitt Organisation

§ 10. Leitung

(1) Der Präsident leitet den unabhängigen Finanzsenat und vertritt ihn nach außen. Zur Leitung zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal.

(2) Ist der Präsident verhindert, so wird er vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist.

(3) Für jede Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates hat der Präsident unter Berücksichtigung des Vorschlages der jeweiligen Außenstellenversammlung einen Leiter aus dem Kreis der Vorsitzenden dieser Außenstelle auf die Dauer von fünf Jahren zu bestimmen (Landessenatsvorsitzende). Wiederbestellungen sind zulässig. Der Präsident kann den Landessenatsvorsitzenden Leitungsaufgaben übertragen. Im Verhinderungsfall wird der Landessenatsvorsitzende von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden der Außenstelle vertreten. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den an Lebensjahren nächstältesten Vorsitzenden und sonst durch das an Lebensjahren älteste hauptberufliche sonstige Mitglied der Außenstelle. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.

(4) Der Präsident kann darüber hinaus einzelnen oder allen Vorsitzenden die Wahrnehmung von bestimmten Leitungsaufgaben ganz oder teilweise übertragen sowie die Übertragung aus wichtigen dienstlichen Gründen ganz oder teilweise widerrufen.

(4a) Der Präsident hat zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder in Ausübung seiner Leitungsfunktion eine Evidenzstelle einzurichten, die alle Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert.

(4b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenats (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen. Bei der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen. Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist von jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat, zu verfügen. Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung (§ 12) zu treffen.

(4c) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen im Hinblick auf technische Standards der Entscheidungsdokumentation festzulegen.

(5) In Ausübung seiner Leitungsfunktion hat der Präsident eine Controllingstelle zur Erstellung von Kennzahlen und des Tätigkeitsberichtes (§ 13) einzurichten, die die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des unabhängigen Finanzsenates liefert. Dabei ist die Einhaltung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen. Die Controllingstelle hat ferner der Vollversammlung die von dieser zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angeforderten Kennzahlen zu liefern.

(6) Der Präsident kann hauptberufliche Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle und der Controllingstelle heranziehen; er kann nach Anhörung der Vollversammlung ein Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung einer dieser Stellen oder beider Stellen betrauen. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.

(7) Vor Übertragung von Leitungsaufgaben durch den Präsidenten an andere Mitglieder ist die Vollversammlung anzuhören; bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung kann eine vorläufige Übertragung erfolgen. Werden Leitungsaufgaben des Präsidenten von anderen Mitgliedern wahrgenommen, so sind diese an seine Weisungen gebunden.

(8) Bei der Vorlage des Tätigkeitsberichtes (§ 13) hat der Präsident dem Bundesminister für Finanzen auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.

(9) Die Berichte nach Abs. 5a, 5c Z 1 und 2 sowie nach Abs. 8 sind vom Präsidenten gleichzeitig mit dem Bundesminister für Finanzen jedem hauptberuflichen Mitglied zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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