UFSG § 10. Leitung, BGBl. I Nr. 97/2002, gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006

2. Abschnitt Organisation

§ 10. Leitung

(1) Der Präsident leitet den unabhängigen Finanzsenat und vertritt ihn nach außen. Zur Leitung zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal.

(2) Ist der Präsident verhindert, so wird er vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist.

(3) Für jede Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates hat der Präsident unter Berücksichtigung des Vorschlages der jeweiligen Außenstellenversammlung einen Leiter aus dem Kreis der Vorsitzenden dieser Außenstelle auf die Dauer von fünf Jahren zu bestimmen. Wiederbestellungen sind zulässig. Im Verhinderungsfall wird der Landessenatsvorsitzende von dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden der Außenstelle vertreten. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den an Lebensjahren nächstältesten Vorsitzenden und sonst durch das an Lebensjahren älteste hauptberufliche sonstige Mitglied der Außenstelle. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.

(4) Der Präsident kann nach Anhörung der Vollversammlung einzelnen oder allen Vorsitzenden die Wahrnehmung von bestimmten Leitungsaufgaben in seiner Anwesenheit übertragen. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu hat er eine Evidenzstelle einzurichten, die alle Entscheidungen in einer übersichtlichen, ressorteinheitlichen Art und Weise, zeitnahe und verfahrensbegleitend dokumentiert (Status, Ergebnis) und diese Dokumentation laufend wartet (elektronische Rechtsdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen).

(5) Zur Erstellung von Kennzahlen und des Tätigkeitsberichtes (§ 13) hat der Präsident eine Controllingstelle einzurichten, die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des unabhängigen Finanzsenates liefert.

(6) Der Präsident kann hauptberufliche Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle und der Controllingstelle heranziehen; er kann nach Anhörung der Vollversammlung ein Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung einer dieser Stellen oder beider Stellen betrauen. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.

(7) Werden Leitungsaufgaben des Präsidenten von anderen Mitgliedern wahrgenommen, so sind diese an seine Weisungen gebunden.

(8) Bei der Vorlage des Tätigkeitsberichtes (§ 13) hat der Präsident dem Bundesminister für Finanzen auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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