7. Teil In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verordnungen
§ 4. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verordnungen können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Kraft gesetzt werden.
(2) Die Übernahmekommission hat die Verordnungen gemäß Art. I § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis zu erlassen.
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