7. Teil In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel IV Inkrafttreten, Schluß- und Übergangsbestimmungen, Vollziehungsklausel Inkrafttreten
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) § 9 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und Abs. 9 bis 11, § 30 Abs. 4 und Abs. 7 sowie § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit in Kraft. § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem begangen worden sind.
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