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ÜbG § 7. Angebotsunterlage, BGBl. I Nr. 127/1998, gültig von 01.01.1999 bis 19.05.2006

2. Teil Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote

§ 7. Angebotsunterlage

Der Bieter hat eine Angebotsunterlage zu erstellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muß:

1. den Inhalt des Angebots;

2. Angaben zum Bieter, insbesondere, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft; weiters Angaben über mittelbare und unmittelbare Beteiligungen am Bieter im Sinn der §§ 91f BörseG und seine Zugehörigkeit zu einem Konzern;

3. die Beteiligungspapiere, die Gegenstand des Angebots sind;

4. die für jedes Beteiligungspapier gebotene Gegenleistung sowie die bei der Bestimmung der Gegenleistung angewandte Bewertungsmethode, in den Fällen des § 26 die Grundlagen der Berechnung; weiters Angaben über die Durchführung des Angebots, insbesondere über die zur Entgegennahme von Annahmeerklärungen und zur Erbringung der Gegenleistung beauftragten Stellen;

5. gegebenenfalls den prozentuellen Mindest- und Höchstanteil oder die Mindest- und Höchstzahl der Beteiligungspapiere, zu deren Erwerb sich der Bieter verpflichtet, sowie eine Darstellung der Zuteilungsregelung im Sinn des § 20;

6. die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft, über die der Bieter bereits verfügt;

7. die Bedingungen und Rücktrittsvorbehalte, an die das Angebot gebunden ist;

8. die Absichten des Bieters über seine künftige Geschäftspolitik, insbesondere in bezug auf die künftige Tätigkeit der Zielgesellschaft, auf ihre Beschäftigten einschließlich geplanter Änderungen der Beschäftigungsbedingungen und auf das Management;

9. die Frist für die Annahme des Angebots und für die Erbringung der Gegenleistung;

10. im Fall einer Gegenleistung in Form von Wertpapieren Angaben zu diesen Wertpapieren gemäß § 7 KMG und §§ 74 ff BörseG;

11. die Bedingungen der Finanzierung des Angebots durch den Bieter.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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