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ÜbG § 4. Allgemeine Pflichten des Bieters, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998

2. Teil Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote

§ 4. Allgemeine Pflichten des Bieters

Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren, insbesondere bei der Vorbereitung, inhaltlichen Gestaltung und Veröffentlichung des Angebots sowie bei seinen sonstigen Verlautbarungen, folgendes zu beachten:

1. Er darf ein Übernahmeangebot nur dann stellen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung überzeugt ist, daß ihm die zur vollständigen Erfüllung notwendigen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen werden.

2. Insiderhandel und Marktverzerrungen (§ 5 Abs. 2) sind hintanzuhalten.

3. Informationen und Erklärungen sind sorgfältig, genau und vollständig auszuarbeiten; unrichtige oder irreführende Informationen und Erklärungen sind unzulässig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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