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ÜbG § 27g. Anwendung auf ausländische Aktiengesellschaften, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

5. Teil Angebote zur Beendigung der Handelszulassung und bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen

§ 27g. Anwendung auf ausländische Aktiengesellschaften

§ 27e ist auch auf Emittenten von Beteiligungspapieren mit Sitz im Ausland anzuwenden, deren Handelszulassung an der Wiener Börse beendet werden soll.

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