ÜbG § 27d. Internationale Zusammenarbeit der Aufsichtsstellen, BGBl. I Nr. 72/2007, gültig ab 15.12.2007

4. Teil Internationaler Anwendungsbereich

§ 27d. Internationale Zusammenarbeit der Aufsichtsstellen

Die Übernahmekommission und die Finanzmarktaufsichtsbehörde haben mit den Aufsichtsstellen und anderen Stellen zur Beaufsichtigung der Kapitalmärkte der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Vertragsstaaten des EWR, insbesondere mit den zuständigen Stellen gemäß den Richtlinien 2001/34/EG, 2003/6/EG, 2003/71/EG und 2004/39/EG, zusammenzuarbeiten und ihnen Auskünfte zu erteilen, wenn dies zur Anwendung dieses Bundesgesetzes oder anderer auf Grund der Richtlinie 2004/25/EG erlassener Vorschriften, insbesondere in den in § 27b und § 27c genannten Fällen, erforderlich ist. Die Zusammenarbeit umfasst die Zustellung der von den zuständigen Stellen verfassten Schriftstücke sowie angemessene Unterstützung in anderer Form.

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