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ÜbG § 23. Gemeinsames Vorgehen, BGBl. I Nr. 127/1998, gültig von 01.01.1999 bis 19.05.2006

3. Teil Pflichtangebote und freiwillige Angebote zur Kontrollerlangung

§ 23. Gemeinsames Vorgehen

(1) Die Pflicht zur Stellung eines Angebots sowie die sonstigen Pflichten eines Bieters gelten für alle Rechtsträger, die im Hinblick auf den Erwerb ständig stimmberechtigter Aktien oder auf die Ausübung der Stimmrechte gemeinsam vorgehen, sei es auf Grund der Zugehörigkeit zu demselben Konzern, auf Grund eines Vertrags oder sonst auf Grund abgestimmten Verhaltens.

(2) Die Übernahmekommission kann den Tatbestand gemäß Abs. 1 durch Verordnung näher regeln.

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