ÜbG § 13. Beiziehung eines Sachverständigen durch die Zielgesellschaft, BGBl. I Nr. 127/1998, gültig ab 01.01.1999

2. Teil Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote

§ 13. Beiziehung eines Sachverständigen durch die Zielgesellschaft

Die Zielgesellschaft hat zu ihrer Beratung während des gesamten Verfahrens und zur Prüfung der Äußerung ihrer Verwaltungsorgane (§ 14) einen hiefür geeigneten (§ 9 Abs. 2), von der Zielgesellschaft unabhängigen Sachverständigen zu bestellen. Die Bestellung des Sachverständigen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

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