2. Abschnitt Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen
§ 9. Derivative Instrumente
(1) Die gemäß § 131 BörseG 2018 vorzunehmende Mitteilung hat die folgenden Informationen zu enthalten:
1. Die resultierende Situation in Bezug auf die Stimmrechte;
2. falls anwendbar, die Kette der kontrollierten Unternehmen, mittels derer die Finanzinstrumente tatsächlich gehalten werden;
3. das Datum, an dem der Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde;
4. falls anwendbar bei Instrumenten, bei denen eine Ausübungsfrist gilt, die Angabe des Zeitpunkts oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder werden können;
5. Fälligkeitstermin oder Verfalltermin des Instruments;
6. Angaben zur Person des Inhabers;
7. Name des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien.
Für die Zwecke der Z 1 wird der Prozentsatz der Stimmrechte unter Bezugnahme auf die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital berechnet, so wie sie vom Emittenten zuletzt gemäß § 135 Abs. 1 BörseG 2018 veröffentlicht wurden.
(2) Die Mitteilungsfrist beträgt zwei Handelstage.
(3) Die Mitteilung hat an den Emittenten der zugrunde liegenden Aktie sowie an die FMA und das Börseunternehmen zu ergehen. Die vorstehende Verpflichtung gilt nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Bezieht sich ein Finanzinstrument auf mehr als eine zugrunde liegende Aktie, so hat eine gesonderte Mitteilung an jeden Emittenten der zugrunde liegenden Aktien zu erfolgen.
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