4. Abschnitt Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 21. Außerkrafttreten
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalte von Zwischenberichten, Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen und die Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern (Transparenz-Verordnung – TransV), BGBl. II Nr. 175/2007, tritt mit Ablauf des außer Kraft.
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