TransV 2018 § 17. Gleichwertigkeit in Bezug auf die Berechnung der Schwellenwerte, BGBl. II Nr. 392/2017, gültig ab 03.01.2018

3. Abschnitt Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern

§ 17. Gleichwertigkeit in Bezug auf die Berechnung der Schwellenwerte

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 135 Abs. 1 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, dem Anlegerpublikum die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte oder des Kapitals melden muss.

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