3. Abschnitt Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern
§ 15. Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Mitteilungen über Änderungen von bedeutenden Beteiligungen durch den Emittenten
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 135 Abs. 2 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge die Frist, innerhalb der ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, über bedeutende Beteiligungen zu informieren ist und innerhalb der er dem Anlegerpublikum diese bedeutenden Beteiligungen offen legen muss, höchstens vier Handelstage beträgt. Die Fristen für die Mitteilung an den Emittenten und die anschließende Unterrichtung des Anlegerpublikums durch den Emittenten können sich von den in § 130 Abs. 1 und § 135 Abs. 2 BörseG 2018 genannten unterscheiden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77222