TransV 2018 § 14. Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse, BGBl. II Nr. 392/2017, gültig ab 03.01.2018

3. Abschnitt Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern

§ 14. Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse

Die Rechnungslegungsbestimmungen eines Drittlands sind den Bestimmungen für Einzelabschlüsse im Unionsgebiet dann gleichwertig, wenn ein Emittent mit Sitz in diesem Drittland zwar keinen konsolidierten Abschluss vorlegen muss, wohl aber seinen Einzelabschluss gemäß den nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Standards oder diesen gleichwertigen Standards aufzustellen hat. Sind die Finanzinformationen des Emittenten danach nicht gleichwertig, dann müssen sie in Form eines angepassten Abschlusses vorgelegt werden. Zudem ist der Einzelabschluss gesondert zu prüfen.

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