TransV 2018 § 13. Gleichwertigkeit in Bezug auf Konzernabschlüsse, BGBl. II Nr. 392/2017, gültig ab 03.01.2018

3. Abschnitt Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern

§ 13. Gleichwertigkeit in Bezug auf Konzernabschlüsse

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124 Abs. 2 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge eine Muttergesellschaft keine Einzelabschlüsse vorlegen muss, der Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, jedoch einen konsolidierten Abschluss mit den folgenden Angaben zu erstellen hat:

1. Für Emittenten von Aktien die Berechnung der Dividenden und die Möglichkeit ihrer Ausschüttung;

2. gegebenenfalls für alle Emittenten die Angabe der Mindestkapitalanforderungen und der Anforderungen in Bezug auf Liquiditätsfragen.

Für die Zwecke der Gleichwertigkeit muss ein Emittent auch in der Lage sein, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zusätzliche geprüfte Angaben zu übermitteln, die Aufschluss über die Einzelabschlüsse des Emittenten als Einzelgesellschaft geben und sich auf die unter Z 1 und 2 genannten Angaben beziehen. Diese Offenlegungen können auf der Grundlage der Rechnungslegungsgrundsätze des Drittlandes vorgenommen werden.

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