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TransV 2018 § 12. Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten, BGBl. II Nr. 392/2017, gültig ab 03.01.2018

3. Abschnitt Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern

§ 12. Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124 Abs. 1 Z 3 und § 125 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass

1. die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen;

2. die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild widerspiegelt.

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