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TransV 2018 § 11. Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte, BGBl. II Nr. 392/2017, gültig ab 03.01.2018

3. Abschnitt Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern

§ 11. Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 125 Abs. 4 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zusätzlich zum Zwischenlagebericht ein verkürzter Abschluss zu erstellen ist und der Zwischenlagebericht zumindest die folgenden Angaben enthalten muss:

1. Eine Darstellung des Berichtszeitraums;

2. Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten während der verbleibenden sechs Monate des Geschäftsjahres;

3. für Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen, sofern sie nicht bereits kontinuierlich offen gelegt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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