1. Abschnitt Inhalte von Zwischenberichten
§ 1. Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses
(1) Der verkürzte Abschluss hat für den Fall, dass der Abschluss nicht nach Maßgabe der internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – IFRS) aufgestellt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom S. 62, übernommen worden sind, zumindest die in den Abs. 2 und 3 enthaltenen Inhalte zu umfassen.
(2) Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung haben jeweils die Überschriften und die entsprechenden Zwischensummen auszuweisen, die im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Emittenten enthalten sind. Zusätzliche Posten sind dann einzufügen, wenn dies für die getreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten erforderlich ist. Darüber hinaus müssen die folgenden vergleichenden Informationen enthalten sein:
1. Eine Bilanz zum Ende der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres und eine vergleichende Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres;
2. eine Gewinn- und Verlustrechnung für die ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres, die ab dem vergleichende Informationen für den Vergleichszeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres enthält.
(3) Der Anhang muss Folgendes enthalten:
1. Ausreichende Informationen, um die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss zu gewährleisten;
2. ausreichende Informationen und Erläuterungen zum angemessenen Verständnis aller wesentlichen Änderungen der Beträge und der Entwicklungen in dem betreffenden Halbjahr, die in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind.
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