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TNG 2011 § 4. Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen, BGBl. I Nr. 8/2011, gültig ab 23.02.2011

2. Abschnitt Werbung

§ 4. Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen

(1) Wenn ein in § 1 genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.

(2) Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in § 5 genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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