2. Abschnitt Werbung
§ 4. Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen
(1) Wenn ein in § 1 genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.
(2) Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in § 5 genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.
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