TNG 2011 § 3. Werbeangaben, BGBl. I Nr. 8/2011, gültig ab 23.02.2011
2. Abschnitt Werbung
§ 3. Werbeangaben
(1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.
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