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TNG 2011 § 3. Werbeangaben, BGBl. I Nr. 8/2011, gültig ab 23.02.2011

2. Abschnitt Werbung

§ 3. Werbeangaben

(1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.

(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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