8. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 19. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Es ist auf Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
(2) Das Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, tritt mit Ablauf des außer Kraft. Es ist aber weiterhin auf Teilzeitnutzungsverträge anzuwenden, die vor dem geschlossen wurden.
(3) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit in Kraft.
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