TNG 2011 § 17., BGBl. I Nr. 8/2011, gültig ab 23.02.2011

6. Abschnitt Internationale Fälle

§ 17.

Ist für einen in § 1 genannten Vertrag das Recht eines Staates maßgebend, der nicht der Europäischen Union angehört, so hat der Verbraucher dennoch die in diesem Bundesgesetz festgelegten Rechte, wenn

1. das Nutzungsobjekt oder eines von mehreren Nutzungsobjekten eine unbewegliche Sache ist und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates des Europäischen Union liegt oder

2. der Unternehmer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausübt oder diese Tätigkeit in irgendeiner Weise auf einen solchen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag, der sich nicht unmittelbar auf eine unbewegliche Sache bezieht, in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

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