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TNG 2011 § 16. Kündigung, BGBl. I Nr. 8/2011, gültig ab 23.02.2011

5. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Nutzungsvergünstigungsverträge

§ 16. Kündigung

Ab Entrichtung der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Rücksicht auf die Vereinbarungen über die Vertragsdauer jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin kündigen. Die Kündigung muss dem Unternehmer spätestens innerhalb von 14 Tagen ab jenem Tag erklärt werden, an dem der Verbraucher die Aufforderung zur Zahlung der nächsten Rate erhält.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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