TNG 2011 § 11. Kostenfreiheit des Rücktritts, BGBl. I Nr. 8/2011, gültig ab 23.02.2011
4. Abschnitt Rücktritt vom Vertrag
§ 11. Kostenfreiheit des Rücktritts
Tritt der Verbraucher gemäß § 8 ff vom Vertrag zurück, so dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden. Wurde vor dem Rücktritt bereits eine Leistung an ihn erbracht, so muss er dafür kein Entgelt entrichten.
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