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TNG 2011 § 1. Regelungsgegenstand; zwingendes Recht, BGBl. I Nr. 8/2011, gültig ab 23.02.2011

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Regelungsgegenstand; zwingendes Recht

(1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 KSchG) angebahnt oder abgeschlossen werden.

(2) Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.

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