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TAV § 9. Tagbauzuschnittsparameter, BGBl. II Nr. 416/2010, gültig ab 01.01.2011

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den Tagbau

§ 9. Tagbauzuschnittsparameter

Arbeitgeber/innen haben Tagbaue durch die Festlegung geeigneter Tagbauzuschnittsparameter so zu planen und zu betreiben, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Geeignete Tagbauzuschnittsparameter sind auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen. Weiters sind Tagbauzuschnittsparameter so festzulegen, dass das Ausmaß tagbauspezifischer Gefahrenbereiche möglichst reduziert wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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