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TAV § 7. Verkehrswege, BGBl. II Nr. 416/2010, gültig ab 01.01.2011

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 7. Verkehrswege

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 3, 4, 7 und 8 der ArbeitsstättenverordnungAStV, BGBl. II Nr. 368/1998, sind Verkehrswege nach Abs. 2 bis 8 zu gestalten.

(2) Verkehrswege im Freien mit Fahrzeugverkehr, die unter fest verlegten Bauteilen, wie Brückentragwerken, Fördereinrichtungen oder anderen Anlagenteilen, durchführen, müssen auf der tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite mindestens folgende lichte Höhe aufweisen: maximale Höhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel und Höhe der darüber hinaus gehenden Ladung und zusätzlich ein Sicherheitsbeiwert von mindestens 0,5 m. Die tatsächliche lichte Höhe ist durch Hinweisschilder mit Angabe der lichten Höhe zu kennzeichnen. Hindernisse sind mit reflektierenden Materialien oder Sicherheitskennfarben zu markieren und erforderlichenfalls auch durch einen Anfahrschutz zu sichern.

(3) Verkehrswege im Tagbau sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr (Gehwege): 1,0 m,

2. Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr (Fahrstreifen): die maximale Breite der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel und zusätzlich 1,0 m,

3. Verkehrswege mit Fußgänger- und Fahrzeugverkehr oder Fahrzeugverkehr auf mehreren Fahrstreifen: Mindestbreiten nach Z 1 und 2 und zusätzlich ein Begegnungszuschlag von 0,5 m zwischen den einzelnen Gehwegen und Fahrstreifen.

(4) Auf Verkehrswegen im Tagbau sind Ausweichen für Begegnungsverkehr, Reversier- und Umkehrplätze in ausreichender Anzahl und Breite vorzusehen. In Kurven und Kehren ist für eine Verbreiterung der Fahrstreifen entsprechend der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel zu sorgen.

(5) Die Steigung und das Gefälle von Verkehrswegen im Tagbau sind nach den Angaben der Hersteller/innen über die bestimmungsgemäße Verwendung der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel festzulegen, wobei insbesondere auch die Beschaffenheit des Fahrbahnuntergrundes und die Witterungseinflüsse zu berücksichtigen sind.

(6) Bei der Planung und Gestaltung von Verkehrswegen im Tagbau ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren weiters Folgendes zu berücksichtigen:

1. Verkehrssicherheit,

2. übersichtliche Verkehrswegsführung,

3. Ausmaß des Verkehrsaufkommens,

4. geeignete Fahrgeschwindigkeit entsprechend der Beschaffenheit des Verkehrsweges,

5. ausreichende Stabilität des Verkehrsweguntergrundes unter Berücksichtigung der Belastungen durch die eingesetzten Arbeitsmittel.

(7) Die Ränder von Verkehrswegen im Tagbau sind erforderlichenfalls zu kennzeichnen. Hindernisse im Verlauf von Verkehrswegen im Tagbau sind mit reflektierenden Materialien oder Sicherheitskennfarben zu markieren und erforderlichenfalls auch durch einen Anfahrschutz zu sichern. Besteht bei der Benutzung von Verkehrswegen im Tagbau Absturzgefahr oder die Gefahr durch herabfallende Gegenstände oder Gestein, müssen geeignete Maßnahmen dagegen getroffen werden, durch Abgrenzungen oder Abschrankungen, wie Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle, Schutzdächer oder durch bauliche Sicherungsmaßnahmen.

(8) Verkehrswege im Tagbau müssen während der Benützung ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung der Verkehrswege darf unterbleiben, wenn

1. die eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel mit Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sind, die eine blendfreie und ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege ermöglichen und

2. Arbeitnehmer/innen, die zu Fuß unterwegs sind, mit Warnbekleidung und ausreichenden Beleuchtungsmitteln ausgestattet sind.

Weiters ist dafür zu sorgen, dass auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtungen, wie Akku-Handlampen, mitgeführt werden.

(9) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen die Verkehrswege im Tagbau nicht benützen, solange die Benützung, insbesondere auf Grund von herabfallendem Gestein, Absturzgefahr oder Witterungsbedingungen, nicht gefahrlos möglich ist oder die Gefahren durch geeignete Maßnahmen minimiert wurden.

(10) Arbeitgeber/innen dürfen Arbeitnehmer/innen auf auswärtigen Arbeitsstellen nur auf Verkehrswegen im Tagbau einsetzen, die nach Abs. 3 bis 8 gestaltet sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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