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TAV § 4. Arbeiten mit besonderen Gefahren, Arbeitsfreigabe, BGBl. II Nr. 416/2010, gültig ab 01.01.2011

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 4. Arbeiten mit besonderen Gefahren, Arbeitsfreigabe

(1) Arbeitgeber/innen haben im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für folgende Arbeiten ein Arbeitsfreigabesystem samt den einzuhaltenden Bedingungen und den vor, während und nach Abschluss der Arbeiten notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen:

1. Beseitigung von Verklausungen in Sturzschächten und –rinnen,

2. Arbeiten, die ausnahmsweise in einem tagbauspezifischen Gefahrenbereich erfolgen (§ 10 Abs. 3).

(2) Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlich ist, ist festzulegen, für welche anderen als die in Abs. 1 genannten gefährlichen Arbeiten oder normalerweise gefahrlosen Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher eine ernste Gefährdung bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die in Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem sich die fachkundige Leitung (§ 3) überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem einzuhaltenden Bedingungen und festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und sie die Arbeitsfreigabe erteilt hat.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von in Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten ständig eine Person, die über die nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Durchführung der Arbeiten sowie einschlägige Berufserfahrung verfügt, anwesend ist, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderliche Rettungsmaßnahmen setzen kann.

(5) Mit der Durchführung von in Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten dürfen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die vor Beginn der Arbeiten über mögliche Gefahren, das richtige Verhalten bei der Durchführung der Arbeiten und die Schutz- und Rettungsmaßnahmen entsprechend unterwiesen wurden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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