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TAV § 3. Fachkundige Leitung, BGBl. II Nr. 416/2010, gültig ab 01.01.2011

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Fachkundige Leitung

(1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass für jede Arbeitsstätte und auswärtige Arbeitsstelle eine geeignete und fachkundige Person zuständig ist (fachkundige Leitung), die insbesondere folgende Aufgaben hat:

1. Beaufsichtigung der Arbeitnehmer/innen,

2. Erteilung der Arbeitsfreigabe (§ 4),

3. Absperrung und Freigabe von Bereichen im Sinn des § 15 Abs. 1,

4. Überprüfung des Tagbaues (§ 16 Abs. 1 und 2).

(2) Werden in einer Arbeitsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer/innen mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen eine gemeinsame fachkundige Leitung zu bestellen oder sie haben für eine Koordination der fachkundigen Leitungen zu sorgen.

(3) Für den Fall der Verhinderung haben Arbeitgeber/innen eine geeignete und fachkundige Stellvertretung zu benennen.

(4) Es dürfen nur Personen für die fachkundige Leitung oder als deren Stellvertretung bestellt werden, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Fachkundig sind Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Theoretische und praktische Kenntnisse, die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, sowie einschlägige Berufserfahrung,

2. Kenntnisse der in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften.

(5) Arbeitgeber/innen dürfen selbst die Funktion der Person für die fachkundige Leitung übernehmen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 erfüllen.

(6) Es ist dafür zu sorgen, dass belegte Arbeitsstätten oder auswärtige Arbeitsstellen mindestens einmal während jeder Schicht von der fachkundigen Leitung besucht werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies erforderlich ist. Regelungen zu Aufsicht und Alleinarbeit bleiben unberührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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