1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. Tagbau: Teil einer Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, in dem mineralische Rohstoffe obertage gewonnen werden,
2. Tagbauzuschnittsparameter: Parameter, die die Gestaltung (geometrische Ausformung) eines Tagbaues bestimmen, wie die Breite von Etagen, Orientierung, Neigung und Höhe von Tagbauböschungen, Längs- und Quergefälle von Etagen sowie Auffahrts- und Verbindungsrampen,
3. Etagen: horizontale bis schwach geneigte Flächenelemente,
4. Arbeitsetagen: Etagen, auf denen sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege befinden,
5. Tagbauböschungen: künstlich geschaffene, geneigte oder senkrecht stehende Flächenelemente, die bei der Gewinnung entstehen oder durch ein Verkippen oder ein Verhalden gebildet werden,
6. Böschungssystem: ein aus mehreren räumlich zusammenhängenden Tagbauböschungen gebildetes System mit den dazugehörigen Etagen,
7. tagbauspezifische Gefahrenbereiche: jene Bereiche eines Tagbaues, insbesondere auf Arbeitsetagen, in denen Gefahren wie Absturz, Herabfallen von Gestein, Verschüttet werden oder Ertrinken, bestehen.
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