3. Abschnitt Andere Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19. Andere Vorschriften, Ausnahmen
3. Abschnitt: Andere Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991 in der geltenden Fassung, ist im Geltungsbereich dieser Verordnung als Arbeitnehmerschutzvorschrift anzuwenden.
(2) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf: § 3 bis 5,§ 6 Abs. 1 und 3,§ 8, 10, § 16 Abs. 1,§ 17.
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