TAV § 18. Genehmigungsverfahren, BGBl. II Nr. 416/2010, gültig ab 01.01.2011
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den Tagbau
§ 18. Genehmigungsverfahren
Die nach § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 ASchG vorzulegenden Unterlagen haben auch die für die Beurteilung erforderlichen tagbauspezifischen Angaben zu enthalten, insbesondere Angaben zu den tagbauspezifischen Gefahrenbereichen.
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