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TAV § 14. Einsatz von Arbeitsmitteln in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, BGBl. II Nr. 416/2010, gültig ab 01.01.2011

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den Tagbau

§ 14. Einsatz von Arbeitsmitteln in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen

(1) Die Benutzung von Arbeitsmitteln in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, in denen die Gefahr durch herabfallendes Gestein besteht, ist nur zulässig, wenn

1. die Fahrerkabine und die sicherheitsrelevanten Fahrzeugkomponenten, wie die Bremsanlage oder die Lenkung, mit ausreichend dimensionierten Schutzaufbauten oder sonstigen Schutzeinrichtungen gesichert sind und

2. eine Gefahrenanalyse (§ 35 Abs. 2 ASchG) durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um eine ausreichend hohe Schutzwirkung durch die Schutzaufbauten oder sonstigen Schutzeinrichtungen zu gewährleisten.

(2) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, in denen eine Gefahr durch herabfallendes Gestein besteht, nicht benutzt werden, wenn die Gefahrenanalyse ergibt, dass der Einsatz in diesen Bereichen ohne Gefahr für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer/innen nicht möglich ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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