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TAV § 11. Tagbauböschungen, BGBl. II Nr. 416/2010, gültig ab 01.01.2011

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den Tagbau

§ 11. Tagbauböschungen

(1) Die Orientierung und die Neigung von Tagbauböschungen im Festgestein und die Neigung von Tagbauböschungen im Lockergestein sind in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten so zu wählen, dass die tagbauspezifischen Gefahrenbereiche möglichst reduziert werden. Das Böschungssystem ist durch das Einziehen von Etagen zu untergliedern.

(2) Die Höhe der Tagbauböschung der Arbeitsetagen bei ausschließlich mechanischem Abbau durch den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmitteln darf bei Abbau im Hochschnitt oder im Tiefschnitt folgende Werte nicht überschreiten:

1. Im Hochschnitt: die maximale Reich- oder Einstechhöhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel unter Berücksichtigung einer sicheren Aufstellung,

2. im Tiefschnitt: die maximale Greif- oder Grabtiefe der eingesetzten Arbeitsmittel unter Berücksichtigung einer sicheren Aufstellung.

(3) Die Höhe der Tagbauböschung der Arbeitsetage ist bei einem Abbau durch sonstige mechanische Verfahren oder durch Sprengarbeiten so zu bemessen, dass

1. sich Arbeitnehmer/innen bei Gewinnungstätigkeiten nicht in einem tagbauspezifischen Gefahrenbereich befinden und

2. ein gefahrloses maschinelles Beseitigen von losem und im Abgehen begriffenem Gestein aus der Tagbauböschung durch den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmitteln möglich ist.

(4) Abweichend von Abs. 2 Z 1 darf die Höhe von Tagbauböschungen im Lockergestein die maximale Reich- oder Einstechhöhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel um einen Meter überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Bildung eines Überhangs besteht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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