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TabStG 2022 § 2., BGBl. I Nr. 6/2019, gültig ab 01.04.2019

1. Allgemeines

§ 2.

Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Zigaretten;

2. Zigarren und Zigarillos;

3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);

4. Tabak zum Erhitzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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