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TabStG 2022 § 7. Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet, BGBl. I Nr. 151/2009, gültig von 31.12.2009 bis 30.06.2020

1. Allgemeines

§ 7. Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren,

1. die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind oder

2. die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines registrierten Empfängers (§ 19) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind.

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Empfänger.

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet oder in dessen Bereich der registrierte Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des registrierten Empfängers befindet.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme, Vernichtung oder Vergällung der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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