1. Allgemeines
§ 6. Steuerbefreiungen
(1) Von der Tabaksteuer sind befreit:
1. Tabakwaren, die
a) zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, oder
b) für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen außerhalb eines Steuerlagers
verwendet werden, sofern diese Verwendung gemäß § 8 bewilligt wurde (Tabakwarenverwendungsbetrieb);
2. Tabakwaren, die für Zwecke eines Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden;
3. Tabakwaren, die für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen werden;
4. Tabakwaren, die unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt werden;
5. Tabakwaren, die vom Hersteller unentgeltlich als Deputate an Personen abgegeben werden, die als seine Dienstnehmer in einem Betrieb tätig sind, der die Herstellung, die Lagerung oder den Vertrieb von Tabakwaren zum Gegenstand hat.
(2) Tabakwaren, die nach Abs. 1 Z 5 von der Tabaksteuer befreit sind, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht für denjenigen, der dem Verbot zuwidergehandelt hat, die Steuerschuld für die verbotswidrig abgegebenen Tabakwaren. Wurden dieselben Tabakwaren wiederholt verbotswidrig abgegeben, so entsteht die Steuerschuld für denjenigen, der dem Verbot zuerst zuwidergehandelt hat. Die Steuer wird mit dem Entstehen der Steuerschuld fällig. Wer nach Abs. 1 Z 5 von der Tabaksteuer befreite Tabakwaren gegen Entgelt erwirbt, haftet für die darauf entfallende Tabaksteuer.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
1. im Falle der Einfuhr von Tabakwaren deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
2. die steuerfreie Verbringung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
3. den steuerfreien Bezug von Tabakwaren im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
4. zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Tabakwaren unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
5. die Tabaksteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
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