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TabStG 2022 § 4. Steuersätze, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003

1. Allgemeines

§ 4. Steuersätze

(1) Die Tabaksteuer beträgt:

1. für Zigaretten 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und einen auf zwei Kommastellen aufgerundeten Betrag je 1 000 Stück in Höhe von 15% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse nach Abs. 3;

2. für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 32,7 Euro je 1 000 Stück;

3. für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;

4. für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.

(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 4) des abgelaufenen Kalenderjahres im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern diese höher als die zuletzt kundgemachte ist. Diese Preisklasse ist jeweils den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten, für die die Tabaksteuerschuld im nächstfolgenden Kalenderjahr entsteht, zugrunde zu legen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf

Artikel 2 der Richtlinie 92/79/ EWG des Rates vom zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. EG Nr. L 316, S 8) durch Verordnung festzustellen, nach welchen Kriterien die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 3) zu ermitteln ist.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beträgt die Tabaksteuer für Zigaretten,

a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem und vor dem entsteht, 19,11 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 65 € je 1 000 Stück;

b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem und vor dem entsteht, 21,38 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) mindestens aber 75 € je 1 000 Stück.

(6) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 90% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, abgerundet auf volle Beträge. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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