1. Allgemeines
§ 4. Steuersätze
(1) Die Tabaksteuer beträgt:
1. für Zigaretten,
a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem und vor dem entsteht, 255 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1 000 Stück;
b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem entsteht, 263 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 896 S je 1 000 Stück;
2. für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 450 S je 1 000 Stück;
3. für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;
4. für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.
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