TabStG 2022 § 4. Steuersätze, BGBl. I Nr. 26/2000, gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2001

1. Allgemeines

§ 4. Steuersätze

(1) Die Tabaksteuer beträgt:

1. für Zigaretten,

a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem und vor dem entsteht, 255 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1 000 Stück;

b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem entsteht, 263 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 896 S je 1 000 Stück;

2. für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 450 S je 1 000 Stück;

3. für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;

4. für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.

(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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