11. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44s.
(1) § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem entstanden ist.
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