11. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44p.
(1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2017, treten mit in Kraft.
2) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem entstanden ist.
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