11. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44n.
(1) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014 tritt mit in Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem entstanden ist.
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