11. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44m.
(1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, treten mit in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem entstanden ist.
(3) § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit in Kraft und gilt für die dort angeführten Mitgliedstaaten jeweils bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitgliedstaaten erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. Nr. L 176 vom , S. 24) anwenden.
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