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TabStG 2022 § 44k., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2021

11. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 44k.

(1) § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 und § 5 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 letzter Satz treten mit Ablauf des außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem entsteht. § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 4 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist § 4 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, bereits auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht. § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem entsteht.

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