11. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44f.
(1) § 4 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit in Kraft und ist auf Waren anzuwenden, für die die Tabaksteuerschuld nach dem entsteht.
(2) § 29a in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Slowenien, der Republik Polen, der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen zur Europäischen Union in Kraft und gilt für
1. die Tschechische Republik
a) für Zigaretten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Mitgliedstaat erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom (ABl. EG Nr. L 46, S 26) anwendet;
b) bis für die sonstigen im § 29a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Tabakwaren;
2. die Slowakische Republik, die Republik Ungarn, die Republik Slowenien, die Republik Polen, die Republik Lettland und die Republik Litauen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitgliedstaaten erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2002/10/EG, anwenden.
3. die Republik Estland
a) für Zigaretten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Mitgliedstaat erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2002/10/EG, anwendet;
b) für Rauchtabak bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Mitgliedstaat erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. EG Nr. L 316, S 10), in der Fassung der Richtlinie 2002/10/EG, anwendet.
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