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TabStG 2022 § 44d., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2021

11. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 44d.

(1) § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 4 letzter Satz, § 12 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 4 letzter Satz, § 16 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, § 18 Abs. 3 letzter Satz, § 20 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 27 Abs. 5, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 vorletzter und letzter Satz, § 37 Abs. 2 Z 5 lit. c sowie § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem entsteht. § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht.

(3) In der Zeit vom bis dürfen Zigaretten in Automaten, die noch nicht auf Euro umgestellt sind, abweichend von dem nach § 5 Abs. 3 bestimmten Preis verkauft werden, sofern der Euro-Packungspreis lediglich auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren vollen Schillingpreis umgerechnet wurde.

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