11. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44c.
(1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/1998 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem entsteht.
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