11. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 43.
Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987, tritt zu dem in § 44 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Tabakwaren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.
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