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TabStG 2022 § 40., BGBl. I Nr. 151/2009, gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2021

10. Aufzeichnungspflichten

§ 40.

(1) Der registrierte Versender (§ 20), Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 27 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 28a Abs. 2) hat Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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